Satzung

SATZUNG der Werbegemeinschaft Marktheidenfeld e. V.

PRÄAMBEL

Die „Werbegemeinschaft Marktheidenfeld e. V.“ hat in ihrer Mitgliederversammlung vom 10. November 1976 beschlossen, den bisher nicht rechtsfähigen Verein mit der nachstehenden Satzung in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

Satzung der WERBEGEMEINSCHAFT MARKTHEIDENFELD E. V.

§ 1

Name und Sitz des Vereines

1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Marktheidenfeld e. V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

2. Er hat seinen Sitz in Marktheidenfeld und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Marktheidenfeldund Umgebung.

§ 2

Der Vereinszweck

1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Marktheidenfeld interessierten Kräfte, insbesondere des Handels, des Handwerks, der Dienstleistungsbetriebe, der Industrie, der Kreditinstitute, des Gaststättengewerbes und der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemein ansprechende Werbemaßnahmen das wirtschaftliche Wachstum zu fördern und dadurch die Anziehungskraft zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt die Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt; etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden.

2. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr Satzung-2003 Seite 2 von 6

§ 4

Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in der Stadt Marktheidenfeld und Umgebung haben. Personenzusammenschlüsse und Gesellschaften werden in der Mitgliederversammlung durch 1 Stimme vertreten.

2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach Unterrichtung des Organisationskomitees. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekannt zu geben.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung

Beendigung der Mitgliedschaft

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss

a) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend

b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand und dem Beirat mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenen Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereines sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.

5. Geschäftsaufgabe, Verlegung des Geschäftsbetriebes oder Auflösung eines Personenzusammenschlusses ist dem Tod einer natürlichen Person gleichzusetzen.

§ 5

Rechte

1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

§ 6

Beiträge

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Verein kann daneben für besondere Maßnahmen Umlagen erheben.

2. Mitgliedsbeiträge bzw. Umlagen werden in einer Beitragsordnung geregelt, die vom Organisationskomitee auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

3. Beiträge bzw. Umlagen für außerordentliche Maßnahmen, die aus einem bestimmten Anlass getroffen werden, werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und festgesetzt.

§ 7

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Beirat.

§ 8

Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.

2. Der erste, zweite oder dritte Vorsitzende sollen im Innenverhältnis, sofern ein Geschäft abgeschlossen wird, das den Verein mit mehr als 500,– € belastet oder verpflichtet, nach Möglichkeit vorab die Zustimmung des Organisationskomitees einholen.

Organisationskomitee

3. Das Organisationskomitee besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter

c) dem dritten Vorsitzenden als weiteren Stellvertreter

d) dem Schatzmeister

e) dem Schriftführer

f) den Leitern der Arbeitsgruppen

4. Mitglieder des Organisationskomitees können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die bei einem Mitglied im Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Mitglieder des Organisationskomitees werden, und zwar jedes Einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

5. Die Wiederwahl eines Mitglieds des Organisationskomitees ist zulässig

§ 9

Aufgaben des Organisationskomitees

1. Dem Organisationskomitee obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates.

2. Der erste Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Organisationskomitee. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, im Innenverhältnis, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Organisationskomitees fallen, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Organisationskomitees selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch nachträglich Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

3. Das Organisationskomitee ist beschlussfähig, wenn alle Komiteemitglieder und die Beiratsmitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Komiteemitglieder und Beiratsmitglieder anwesend sind. Das Organisationskomitee und der Beirat entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Über sämtliche Beschlüsse des Organisationskomitees und des Beirates sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden, die von zwei Mitgliedern des Organisationskomitees zu unterzeichnen sind (nach Möglichkeit Protokollführer und Vorsitzender).

5. Regressansprüche gegen den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter oder Komiteemitglieder wegen Verletzung ihrer Amtsführung werden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen.

Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

2. Der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Organisationskomitees und des Rechnungsabschlusses,

b) Entlastung des Vorstandes, des Organisationskomitees und des Beirates,

c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes, des Organisationskomitees und des Beirates,

d) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

e) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung, die Erhebung von Umlagen,

f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,

g) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sobald und solange fünfzehn Vereinsmitglieder anwesend sind.

4. Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienen Mitglieder. Hierauf ist in der der Mitgliederversammlung vorausgehenden schriftlichen Ladung deutlich hervorgehoben und gesondert hinzuweisen.

5. Die Beschlussfassung erfolgt im Übrigen durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6. Über Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

§ 11

Beirat

1. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins und zur Unterstützung des Organisationskomiteeskann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates, die nicht Mitglieder des Organisationskomitees sein können, werden nach Zahl und Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort. Der Beirat berät das Organisationskomitee und entscheidet zusammen mit ihm mit einfacher Stimmenmehrheit.

2. Der Mitgliederversammlung wird empfohlen, die Mitglieder des Beirates aus dem Kreis der Marktheidenfelder Geschäftsleute zu wählen.

§ 12

Arbeitsgruppen

1. Der Verein kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Die Arbeitsgruppen können mit eigenem Budget arbeiten, sie dürfen Mittel für ihre Arbeit sammeln. Der Verein unterstützt die Arbeit der Arbeitsgruppe.

2. Der Leiter einer Arbeitsgruppe ist Mitglied des Organisationskomitees. Der Leiter der Arbeitsgruppe wird durch das Organisationskomitee bestellt und abberufen. Über die Art und den Umfang der Unterstützung für die Arbeitsgruppe entscheidet das Organisationskomitee.

3. Der Verein richtet dauerhaft eine Arbeitsgruppe – Fremdenverkehr, Tourismus, Gastronomie – ein. Der Leiter dieser Arbeitsgruppe wird auf Vorschlag der Arbeitsgruppe vom Organisationskomitee bestellt.

§ 13

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10/4 festgelegten Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der dritte Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 47 ff).

Anhang:

Mitglieder-Gebühren ab 2003

Ex Fremdenverkehrs-Verein 2,50€ p.M.

Unerstützende Mitglieder 10,00€ p.M

Kleine Mitglieder 20,00€ p.M.

Mittelgrosse Mitglieder 30,00€ p.M.

Grosse Mitglieder 50,00€ p.M.

Banken; Stadt; Udo Lermann 80,00€ p.M

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